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   OVG Sachsen, 18.05.2010 - NC 2 E 53/10   

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https://dejure.org/2010,24403
OVG Sachsen, 18.05.2010 - NC 2 E 53/10 (https://dejure.org/2010,24403)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.05.2010 - NC 2 E 53/10 (https://dejure.org/2010,24403)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - NC 2 E 53/10 (https://dejure.org/2010,24403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GKG § 52
    Hochschulzulassung, Streitwert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwertes sowohl in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren als auch in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren auf 2.500,00 EUR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
    Festsetzung des Streitwertes sowohl in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren als auch in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren auf 2.500,00 EUR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2010 - NC 2 E 53/10
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.7.2005 (NVwZ-RR 2006, 219) ausführlich begründet, warum sowohl in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren der Streitwert unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Auswahlverfahren beschränkt ist oder nicht, gem. § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GKG auf 2.500,00 EUR festzusetzen ist.
  • OVG Sachsen, 02.02.2007 - 3 E 44/07

    Streitwertbeschwerde, Einzelrichterzuständigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2010 - NC 2 E 53/10
    Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet der Einzelrichter, weil der angegriffene Beschluss vom Berichterstatter erlassen wurde (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 E 44/07 -, juris).
  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - NC 2 E 106/13

    Hochschulzulassung, Klageverfahren, Streitwert, Anfangswert

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Vorbringen, nach der bisherigen Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219; Senatsbeschl. v. 18. Mai 2010 - NC 2 E 53/10 -, juris) sei in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO wie in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren der Streitwert einheitlich auf 2.500,- EUR festzusetzen.
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